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   OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18   

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https://dejure.org/2022,53772
OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18 (https://dejure.org/2022,53772)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16.12.2022 - 5 U 8/18 (https://dejure.org/2022,53772)
OLG Rostock, Entscheidung vom 16. Dezember 2022 - 5 U 8/18 (https://dejure.org/2022,53772)
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  • BGH, 21.12.2010 - VI ZR 284/09

    Arzt- und Krankenhaushaftung: Ärztliche Sorgfaltspflichten bei

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18
    Hat der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergriffen, liegt ein Diagnoseirrtum vor (Anschluss an: BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09, juris).

    1.2 Hat der Arzt erhobene oder sonst vorliegende Befunde falsch interpretiert und deshalb nicht die aus der berufsfachlichen Sicht seines Fachbereichs gebotenen - therapeutischen oder diagnostischen - Maßnahmen ergriffen, liegt ein Diagnoseirrtum vor (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2010 - VI ZR 284/09 -, juris m.w.N.).

    Wegen der bei Stellung der Diagnose nicht seltenen Unsicherheiten und der nicht immer eindeutigen Symptome einer Erkrankung ist die Schwelle, von der ab ein Diagnoseirrtum grundsätzlich als fundamental (grober Behandlungsfehler) zu beurteilen ist, hoch anzusetzen (Martis/Winkhart, a.a.O., Rn. D 21; BGH, Urteil vom 21. Dezember 2010 - VI ZR 284/09 -, juris Rn. 13).

  • BGH, 03.11.1998 - VI ZR 253/97

    Rechtsfolgen unterlassener Befunderhebung im Arzthaftungsprozeß

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18
    Zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden zu Gunsten des Patienten kommt es nur dann, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08 -, juris Rn. 8 m.w.N.) oder wenn sich bei Durchführung der Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 -, juris Rn. 16).

    Denn bei Durchführung der erforderlichen Laboruntersuchungen hätte sich ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen muss (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 -, juris Rn. 16).

  • BGH, 15.07.2003 - VI ZR 361/02

    Bindung des Berufungsgerichts an erstinstanzlich getroffene Feststellungen;

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18
    Dies verlangt, dass aus Sicht des Berufungsgerichts eine gewisse - wenn auch nicht notwendig überwiegende - Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass im Fall einer (erneuten) Beweiserhebung die erstinstanzlichen Feststellungen keinen Bestand haben werden, sich also deren Unrichtigkeit herausstellt (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2003 - VI ZR 361/02 -, juris).
  • BGH, 29.09.2009 - VI ZR 251/08

    Voraussetzung für die Annahme eines groben Behandlungsfehlers mit der Folge der

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18
    Zu einer Beweislastumkehr hinsichtlich des Ursachenzusammenhangs zwischen ärztlichem Fehler und Gesundheitsschaden zu Gunsten des Patienten kommt es nur dann, wenn die Unterlassung einer aus medizinischer Sicht gebotenen Befunderhebung einen groben ärztlichen Fehler darstellt (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2009 - VI ZR 251/08 -, juris Rn. 8 m.w.N.) oder wenn sich bei Durchführung der Untersuchung ein so deutlicher und gravierender Befund ergeben hätte, dass sich die Verkennung dieses Befundes als fundamental oder die Nichtreaktion hierauf als grob fehlerhaft darstellen müsste (vgl. BGH, Urteil vom 03. November 1998 - VI ZR 253/97 -, juris Rn. 16).
  • OLG Bremen, 19.07.1994 - 3 U 152/93

    Anspruch auf Schmerzensgeld wegen eines schuldhaften ärztlichen

    Auszug aus OLG Rostock, 16.12.2022 - 5 U 8/18
    Wenn ein Kinderarzt, dem ein erkranktes Kleinkind mit hohem Fieber, gerötetem Rachen und entzündeten/gereizten Augen im kinderärztlichen Notdienst vorgestellt wird, sich darauf beschränkt, die Gabe von Medikamenten anzuordnen und weder eine Einweisung in eine Kinderklinik veranlasst noch eine Blutwerteuntersuchung durchführt, so trifft ihn bereits dann der Vorwurf eines schweren Behandlungsfehlers, wenn er die begonnene ambulante Behandlung aus der Hand gibt, ohne zu überwachen, ob die getroffenen Behandlungsmaßnahmen nach angemessener Zeit auch greifen (vgl. OLG Bremen, Urteil vom 19. Juli 1994 - 3 U 152/93 - juris).
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